Methode

Diese Methode wird erst nach erfolgreicher Krebstherapie und bei dann bestehendem Kinderwunsch aktuell. Dieses Verfahren käme dann in Frage, wenn die Betroffene keine Gebärmutter mehr hat oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eine Schwangerschaft auszutragen. Die Leihmutter trägt stellvertretend das Kind aus und überlässt es der Auftraggeberin nach der Geburt. (Üblicherweise wird bei der Leihmutterschaft ein Embryo des Paares, das die Leihmutter beauftragt, eingesetzt. Dies ist im Falle einer vorangegangenen Krebserkrankung aber z.T. nicht möglich.)

Risiken 

Für die Auftraggeberin (hier die Krebspatientin) gibt es bei dieser Methode aus medizinischer Sicht kein Risiko. Emotionale und ethische Aspekte sollten jedoch nicht unberücksichtigt bleiben.

Rechtslage 

Gemäss Artikel 4 im Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten. Artikel 31 legt zudem fest, dass Ärzte bestraft werden, wenn sie medizinische Verfahren zum Zweck der Leihmutterschaft vermitteln. Die Leihmutter bleibt straffrei, sie ist rechtlich auch die Mutter. Die Rechtslage ist jedoch innerhalb der europäischen Union und in den USA verschieden. Grundsätzlich ist die Leihmutterschaft nur in wenigen Ländern zugelassen und es müssen viele gesetzliche Hürden überwunden werden.    

Gemäss Embryonenschutzgesetz ist die Leihmutterschaft in Deutschland verboten.

Die Leihmutterschaft ist in Österreich nicht erlaubt.

Kosten 

Die Kosten für eine Leihmutter können stark variieren, z.B. in Abhängigkeit vom Herkunftsland der Leihmutter. 

Notizen & Fragen

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